BAO § 200
Eine vorläufige Abgabenfestsetzung ist in jenen Fällen nicht zulässig, in denen es der Abgabenbehörde möglich wäre, abgabenrelevante Verhältnisse zu ergründen, das entsprechende Ermittlungsverfahren aber einer endgültigen Abgabenfestsetzung vorbehalten werden soll.