BAO § 184
1. Der Einkommensbesteuerung unterliegt, zumindest ohne gesetzliche Sonderregelung, nur das tatsächlich erwirtschaftete Einkommen und nicht das, was der Stpfl hätte erwirtschaften können.
2. Es ist aber zulässig, jene Mehrerträge aus einer Kapitalveranlagung steuerlich zu erfassen, die zwar seitens des Stpfl nicht erklärt worden sind, aber nach der Erfahrung des täglichen Lebens sowie nach den Usancen des Geld- und Kapitalmarktes zugeflossen sein müssen.