UStG § 10 Abs 2 Z 7 lit d
B-VG Art 7 Abs 1
Die Leistung eines selbständigen Notarsubstituten an den Klienten ist als Leistung eines Notars anzusehen und unterliegt daher dem ermäßigten Steuersatz. Dagegen unterliegt die Leistung, die der Substitut an den von ihm vertretenen Notar erbringt, dem Normalsteuersatz, wenn der Substitut nicht selbst Notar ist.