ABGB: §§ 880 a, 1295 Abs 2
EO §§ 381 ff, 390
Begehrt der Garantieauftraggeber vom Begünstigten die Unterlassung der Inanspruchnahme der Bankgarantie, so ist die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung dieses Anspruches nur dann zulässig, wenn der Begünstigte die Garantie rechtsmißbräuchlich oder arglistig in Anspruch nimmt und der Nichteintritt des Garantiefalles liquide und eindeutig nachgewiesen wird.