WG: Art 16 Abs 1, 17, 18 Abs 2
Bei einem verdeckten Diskontierungsindossament soll der Indossatar nicht die ihm auf Grund des Wechsels zustehenden Rechte auf eigene Rechnung geltend machen; er hat vielmehr auf Rechnung des Indossanten und nach dessen Weisungen vorzugehen; ein verdecktes Diskontierungsindossament ist daher nicht anders zu behandeln als ein verdecktes Inkassoindossament.