AGBöKr: Pkt 13 Abs 1
ABGB §§ 1017, 1431
Pkt 13 Abs 1 AGBöKr, wonach die Kreditunternehmung berechtigt ist, Aufträge des Kontoinhabers oder eines Dritten allein auf der Grundlage der im Überweisungsauftrag angeführten Kontonummer auszuführen, ohne die Übereinstimmung dieser Kontonummer mit dem aufscheinenden Begünstigten überprüfen zu müssen, ist nicht sittenwidrig.