EStG §§ 34, 106
Fallen neben einer Körperbehinderung iSd § 106 weitere Krankheitskosten an, die nicht mit einer Körperbehinderung im Sinne des § 106 im Zusammenhang stehen, sind diese Kosten nur nach Maßgabe des § 34 EStG, das heißt unter anderem nach Abzug der zumutbaren Mehrbelastung, zu berücksichtigen.