vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Erwerb von Feingold durch Zahnarzt nicht betrieblich bedingt

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtRdW 1986, 321 Heft 10 v. 1.10.1986

EStG § 4 Abs 3, § 4 Abs 4

Hat ein Zahnarzt an eine Scheideanstalt Altgold in Form von Brücken, Kronen und Zahnfüllungen geliefert, die ihm von Patienten anläßlich ihrer Behandlung überlassen worden waren, dann ist die dafür erhaltene Zahlung als Betriebseinnahme anzusetzen. Hat der Zahnarzt für das Altgold Feingold im Tauschwege erhalten, dann ist als Betriebseinnahme der Wert des Feingoldes anzusetzen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!