EStG § 4 Abs 3, § 4 Abs 4
Hat ein Zahnarzt an eine Scheideanstalt Altgold in Form von Brücken, Kronen und Zahnfüllungen geliefert, die ihm von Patienten anläßlich ihrer Behandlung überlassen worden waren, dann ist die dafür erhaltene Zahlung als Betriebseinnahme anzusetzen. Hat der Zahnarzt für das Altgold Feingold im Tauschwege erhalten, dann ist als Betriebseinnahme der Wert des Feingoldes anzusetzen.