EStG § 4 Abs 4
Werden gegen einen Frächter wegen Überladung der LKW-Züge Strafen verhängt, die der Frächter im Hinblick auf den mit der Überladung verbundenen Geschäftserfolg gleichsam einplant, sind diese in Anbetracht der Bedeutung der mißachteten Vorschriften für die Verkehrssicherheit nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.