EStG § 4 Abs 1, § 5
Einkommensteuerrechtlich sind die in ein Flurbereinigungsverfahren eingebrachten und die daraus im Zuteilungswege erlangten Grundstücke grundsätzlich als wirtschaftlich identisch zu werten. Demgemäß tritt keine Gewinnrealisierung ein; eine Betriebsvermögenszugehörigkeit der eingebrachten Grundstücke setzt sich an den erlangten Grundstücken unverändert fort.