EStG § 2
1. Bei Land- und Forstwirtschaften ist im Regelfall ein fünf-bis achtjähriger Beobachtungszeitraum angemessen, um beurteilen zu können, ob bloße Anlaufverluste oder nachhaltige Verluste gegeben sind. Zeiten, in denen Vorbereitungen (Investitionen) für die angestrebte Tätigkeit getroffen werden, die Tätigkeit aber noch nicht aufgenommen wurde, scheiden aus dem Beobachtungszeitraum aus.