BewG §§ 10, 13, 72
Obwohl der Ertragswert die künftigen Ertragsaussichten ausdrücken sollte, wird er aus Gründen der Rechtssicherheit aus Vergangenheitsergebnissen abgeleitet. Ist in der Vergangenheit nur eine KSt nach § 22 Abs 2 KStG (Spaltsatz) angefallen, so ist bei Ermittlung des Ertragswertes nur diese in Abzug zu bringen.