vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Gemeiner Wert von Anteilen - Ertragswertermittlung

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtRdW 1986, 320 Heft 10 v. 1.10.1986

BewG §§ 10, 13, 72

Obwohl der Ertragswert die künftigen Ertragsaussichten ausdrücken sollte, wird er aus Gründen der Rechtssicherheit aus Vergangenheitsergebnissen abgeleitet. Ist in der Vergangenheit nur eine KSt nach § 22 Abs 2 KStG (Spaltsatz) angefallen, so ist bei Ermittlung des Ertragswertes nur diese in Abzug zu bringen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!