Wird von einer Kapitalgesellschaft ein Praxiswert erworben, so ist dieser dann nicht abschreibbar, wenn der bisherige Freiberufler als Geschäftsführer oder leitender Angestellter weiter tätig ist (vgl Abschn 36 Abs 1 EStR 1984 und VwGH 3. 5. 1986, 83/14/0089, 0094). Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Veräußerer nur vorläufig tätig ist; bis zur Beendigung der Tätigkeit des Veräußerers ist der Firmenwert nicht abnutzbar. Eine anfängliche Mitarbeit des Veräußerers als Konsulent ist hingegen für die Abnutzbarkeit dann nicht schädlich, wenn der Veräußerer nicht nach außen den Klienten gegenüber als Alleinverantwortlicher auftritt.