Nach § 5 IPrämG sind jene Wirtschaftsgüter, für die eine Investitionsprämie geltend gemacht wird, dem FA in einem Verzeichnis einzeln und mit der insgesamt geltend gemachten I-Prämie anzugeben. Der Steuerpflichtige darf für jedes Kalendervierteljahr nur ein Verzeichnis vorlegen, eine Änderung hinsichtlich der Wirtschaftsgüter, für die eine I-Prämie geltend gemacht wird, ist unzulässig. Dieses Verbot einer nachträglichen Berichtigung (Erhöhung) der I-Prämie stößt auf verfassungsrechtliche Bedenken.