AusvG: § 5
B-VG Art 89
Die nicht in der für amtliche Kundmachungen bestimmten Landeszeitung verlautbarte Verordnung über den Abschnittsschlußverkauf ist durch die Gerichte nicht anzuwenden; die Ankündigung einer Verkaufsveranstaltung innerhalb einer Frist des § 5 Abs 3 AusvG ist daher auch dann nicht wettbewerbswidrig, wenn der Zeitraum des Abschnittsschlußverkaufes anderen Publikationen entnommen werden kann.