GmbHG § 2
ABGB § 863
Die Haftung des vor Eintragung der GmbH in deren Namen Handelnden entfällt nicht schon dann, wenn der Dritte wußte oder wissen mußte, daß die Gesellschaft noch nicht eingetragen war.
GmbHG § 2
ABGB § 863
Die Haftung des vor Eintragung der GmbH in deren Namen Handelnden entfällt nicht schon dann, wenn der Dritte wußte oder wissen mußte, daß die Gesellschaft noch nicht eingetragen war.