ABGB §§ 921, 1431
HGB § 354
Das im Rahmen der Rückabwicklung nach § 921 Satz 2 ABGB vom Käufer zu entrichtende Benützungsentgelt ist bei Sachen, die auf lange Zeit üblicherweise nicht gemietet, sondern käuflich erworben werden, nicht nach dem ortsüblichen Mietzins zu bemessen. Es ist vielmehr zu berücksichtigen, welchen Aufwand der Käufer tätigen hätte müssen, um sich den Gebrauchsnutzen einer gleichwertigen Sache durch Kauf und Verkauf nach Gebrauch zu verschaffen.