Der Umfang der Amtshaftung
für Schädigungen durch ein Organ im Ausland (hier: Botschafter) wurde vom OGH (SZ 55/17 = JBl 1983, 260 m Anm v Schurig = EvBl 1982/138) nach dem Recht des Unfallortes (§ 48 Abs 1 IPRG) bestimmt. Dagegen meldet Schlemmer in ZVR 1986, 97 Bedenken an, da auf diese Weise ausländische Normen in das ins öffentliche Recht eingebettete Amtshaftungsrecht einfließe. Seiner Ansicht nach ist auf Amtshaftungsansprüche immer ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.