EStG §§ 4, 20
Soweit Aufwendungen für die Wohnung des Steuerpflichtigen mit dessen gewerblicher oder beruflicher Tätigkeit im Zusammenhang stehen, können sie steuerlich nur dann berücksichtigt werden, wenn der Teil der Aufwendungen, der auf die ausschließliche betriebliche (berufliche) Nutzung entfällt, sich einwandfrei von den Ausgaben, die der privaten Lebensführung dienen, trennen läßt.