ArbVG § 105 Abs 3 Z 2 lit a
1. Minderleistungen können zur Begründung der Kündigung nicht herangezogen werden, wenn es der Arbeitgeber versäumt, die erforderlichen Weisungen und die für die Erbringung einer einwandfreien Arbeitsleistung notwendigen Informationen zu geben oder wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Glauben läßt, seine Leistungen seien zufriedenstellend.