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„Sperrecht“ des Betriebsrates verfassungsrechtlich unbedenklich

ArbeitsrechtRdW 1985, 251 Heft 8 v. 1.8.1985

Nach § 105 Abs 3 ArbVG kann eine Kündigung beim Einigungsamt aus bestimmten Gründen angefochten werden, sofern nicht der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung innerhalb seiner Stellungnahmefrist mit Zweidrittelmehrheit (§ 68 Abs 2 ArbVG) zustimmt.

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