EStG § 18 Abs 1 Z 1
Eine auf 15 Jahre befristete Rente, die dem Rentenberechtigten sowie seinen leiblichen Kindern zugesichert wird, ist ausreichend vom Glücksmoment bestimmt und daher auch steuerlich als Rente zu behandeln.
VwGH 19. 3. 1985, 82/14/0151