EStG § 8 Abs 1
IPRG § 2 Abs 2
Der einzigen und inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens mit dem Betriebsgegenstand gewerbliche Vermietung von Wirtschaftsgütern sind nur jene Wirtschaftsgüter zuzurechnen, die das Unternehmen auf Grund eigener Dispositionsmöglichkeit vermieten kann. Sind Wirtschaftsgüter bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs auf Dauer vermietet, so fehlt es an dieser Dispositionsmöglichkeit, wenn die bestehenden Mietverträge vom Erwerber nicht aufgelöst werden können, ohne vertragsbrüchig zu werden.