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Beschränkte Steuerpflicht - isolierende Betrachtungsweise

SteuerrechtRdW 1985, 224 Heft 7 v. 1.7.1985

Einnahmen eines ausländischen Unternehmens aus Lizenzgebühren, die von einem österreichischen Unternehmen gezahlt werden, sind als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anzusehen, die ESt ist im Abzugsweg einzuheben (VwGH 13. 11. 1959, 2374/58). Schon mit diesem Beispiel wird die Bedeutung der „isolierenden Betrachtungsweise“ für die beschränkte Steuerpflicht deutlich: Die Einkünfte aus dem Patentrecht sind betriebliche Einkünfte, und betriebliche Einkünfte unterliegen der beschränkten Steuerpflicht nur, wenn sie aus einer Betriebsstätte im Inland bezogen werden. Mangels einer Betriebsstätte im Inland würde danach die beschränkte Steuerpflicht nicht eingreifen (§ 98 Z 3 EStG). Bei der beschränkten Steuerpflicht finden jedoch die im Ausland bestehenden Verhältnisse bei der Beurteilung der Einkunftsart keine Berücksichtigung (daher „isolierende“ Betrachtungsweise). Die Betriebsstätte im Ausland ist wegzudenken, die inländischen Einkünfte sind ausschließlich (isoliert) nach den Verhältnissen im Inland zu beurteilen - und damit unterliegen inländische Lizenzeinkünfte auch ohne Betriebsstätte im Inland als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 98 Z 6 EStG) der beschränkten Steuerpflicht.

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