AngG § 23 Abs 2
1. Die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für den gänzlichen oder teilweisen Entfall der Verpflichtung zur Gewährung einer Abfertigung nach § 23 Abs 2 AngG kann nicht auf einen vor der Beendigung des Dienstverhältnisses liegenden Zeitpunkt abgestellt werden.