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Jagd muß nicht Liebhaberei sein

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtRdW 1985, 195 Heft 6 v. 1.6.1985

EStG §§ 2 und 21 Abs 1 Z 4

1. Eine aus Liebhaberei oder aus sportlichen Gründen ausgeübte Jagd ist einkommensteuerrechtlich stets unbeachtlich.

2. Wird eine Jagd im Betrieb des eigenen oder gepachteten land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeübt, so ist der notwendige Zusammenhang zwischen dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und der Jagd ohne weiteres zu bejahen.

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