Das mit 1. 7. 1984 in Kraft getretene Arbeitsruhegesetz sieht in seinem § 6 als wichtigste Neuerung gegenüber der bis dahin geltenden Rechtslage unter bestimmten Voraussetzungen die Gewährung einer Ersatzruhe für den Arbeitnehmer vor (s RdW 1984, 147 f). Beim Zusammentreffen dieser Ersatzruhe mit sonstigen arbeitsfreien Zeiten wie Dienstverhinderung, Feiertag und Urlaub ergeben sich einige Fragen, auf die nachfolgend eingegangen werden soll: