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„Erhebliche Eigenmittel“ (§ 16 Abs 1 Z 3 MRG) - „erhebliche Mittel“ (§ 16 Abs 1 Z 5 und 6 MRG)

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1985, 179 Heft 6 v. 1.6.1985

MRG § 16 Abs 1 Z 3, 5, 6

Auch unter den „erheblichen Mitteln“ iS des § 16 Abs 1 Z 5 und 6 MRG sind ausschließlich aus dem Vermögen des Vermieters stammende Mittel gemeint.

Der Begriff „Eigenmittel“ in § 16 Abs 1 Z 3 MRG ist gegenüber dem Begriff „Mittel“ in § 16 Abs 1 Z 5 und 6 MRG enger; er umfaßt die Mittel, die dem Vermieter als nicht nach den §§ 3 Abs 3 erster Satz, 20 MRG oder § 6 Abs 1 MG verrechnungspflichtig zur freien Verfügung stehen.

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