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Namhaftmachen des Nachmieters - Ablöse gem § 10 MRG auch für Investitionen vor dem 1. 1. 1982

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1985, 179 Heft 6 v. 1.6.1985

ABGB § 5

MRG §§ 10, 43 Abs 1

Der Vermieter ist nach der Namhaftmachung eines zum Aufwandersatz und zur Leistung des gesetzlich zulässigen Mietzinses bereiten Nachmieters zum Ersatz der in § 10 Abs 1 bis 3 MRG bezeichneten Aufwendungen verpflichtet; auf die Bereitschaft des Vermieters zur Vermietung an den gesetzmäßig bekannt gegebenen Mietinteressenten kommt es nicht an.

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