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„Anlaßfall“ - Änderung der Rechtsprechung

WirtschaftsrechtUlrike DavyRdW 1985, 178 Heft 6 v. 1.6.1985

Für den „Anlaßfall“ eines Normenprüfungsverfahrens sieht das B-VG in Art 139 Abs 6 und Art 140 Abs 7 seit der B-VGN 1975 BGBl 302 bestimmte Begünstigungen vor1)1)Zu den Wirkungen eines aufhebenden oder feststellenden Erkenntnisses im Normenprüfungsverfahren vgl Haller, Die Prüfung von Gesetzen (1979) 277; Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts5 (1985) 336 und 345; kritisch zur Sonderbehandlung des Anlaßfalles Walter, Die Neuregelung der Verordnungs- und Gesetzesprüfung, in Mayer/Rill/Funk/Walter, Neuerungen im Verfassungsrecht (1976) 79 (91).. Jedenfalls im „Anlaßfall“ ist die aufgehobene Verordnung (das aufgehobene Gesetz) bzw die als gesetzwidrig festgestellte Verordnung (das als verfassungswidrig festgestellte Gesetz) nicht mehr anzuwenden. Welche Beschwerdefälle als „Anlaßfälle“ eines Normenprüfungsverfahrens anzusehen sind, ist daher für die Beschwerdeführer von erheblichem Interesse: Erreichen sie den VfGH rechtzeitig, kommt ihnen die „Ergreiferprämie“ zugute2)2)Zum Zeitproblem vgl insb Groiss/Schantl/Welan Betrachtungen zur Verfassungsgerichtsbarkeit (Slg 1973), ÖJZ 1976, 253 (257), die anregen, durch Änderung des VfGG 1953 für solche Fälle vom Erfordernis der Instanzenzugserschöpfung abzusehen., zählt ihre Beschwerdesache aber nicht zu den „Anlaßfällen“, ist die geprüfte Norm - gleichwohl die Präjudizialität zu bejahen wäre - für sie unanfechtbar geworden3)3)Ringhofer, Über die Wirkung des verfassungsgerichtlichen Erkenntnisses im Normenprüfungsverfahren nach den Art 139 und 140 B-VG, ÖVA 1978, 109 (119). Vgl auch VfGH 24. 6. 1983, V 14, 15/83..

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