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Entscheidungsbefugnis der Schlichtungsstelle

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1985, 160 Heft 5 v. 1.5.1985

ArbVG § 97 Abs 1 Z 2

Die Entscheidung der Schlichtungsstelle kann nicht nur die generelle Festsetzung des Beginns und des Endes der täglichen Arbeitszeiten, sondern auch die damit verbundenen Rand- und Nebenwirkungen wie Lohn (Gehalts)zuschläge und die Abrechnung der Wechseldienste beinhalten.

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