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Literatur und Information

ArbeitsrechtRdW 1985, 116 Heft 4 v. 1.4.1985

Dienstreisezeiten im Arbeitsrecht

behandelte Grillberger in einem Vortrag anläßlich der 20. Tagung der Österreichischen Gesellschaft für Arbeitsrecht und Sozialrecht in Zell am See, wobei er sowohl auf die arbeitnehmerschutzrechtliche (AZG, ARG) als auch auf die entgeltrechtliche Dimension dieses Problemkreises einging. In Ermangelung einer gesetzlichen Festlegung des Begriffs der Dienstreise im Arbeitsrecht definierte er diese als Reise mit Wegezeit, die bei Erfüllung der Arbeitspflicht anfällt. Solche Reisezeiten seien in Übereinstimmung insb mit der jüngsten Rechtsprechung als Arbeitszeit iSd AZG zu werten, sofern es sich nicht um Wegezeiten von der Wohnung zur (üblichen) Arbeitsstätte (im Baubereich auch zu verschiedenen Arbeitsstätten) und zurück handle. Diese Wertung als Arbeitszeit ergebe sich für den Fall des Lenkens eines Kfz schon aus § 14 AZG. Zeiten als Mitfahrer in einem Verkehrsmittel seien im Hinblick auf den auch auf Freizeitsicherung gerichteten Schutzzweck des AZG arbeitszeitrechtlich analog der Arbeitsbereitschaft zu behandeln. Die sich daraus etwa für den Fall einer mehr als 10stündigen Flugreise ergebenden Probleme will Grillberger durch eine sinngemäße Anwendung des § 20 AZG gelöst wissen. Daß Dienstreisen generell als Beschäftigungszeiten iSd ARG zu werten sind, ergebe sich bereits aus dessen (ua auf Rufbereitschaften bezugnehmenden) § 11 Abs 3. In entgeltrechtlicher Sicht gebühre für Reisezeiten (mangels anderer kollektiv- oder einzelvertraglicher Regelungen für Mitfahrzeiten) der vereinbarte Zeitlohn, wobei bei den wie Arbeitsbereitschaft zu behandelnden Zeiten allerdings kein Anspruch auf Überstundenzuschlag bestehe.

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