A. Das Zug-um-Zug-Prinzip bei aufrechtem Vertrag
Beispiel 1:
Der Händler G liefert dem Bäcker S 1 t der vereinbarten 10 t Weizen. S, der noch nichts gezahlt hat, fällt in Konkurs. Der Masseverwalter besteht wegen des günstigen Preises auf Lieferung der restlichen 9 t Weizen gegen Zahlung von 9/10 des Kaufpreises. G will nur gegen Entrichtung des vollen Kaufpreises leisten.