ABGB § 879 Abs 1
Kollektivvertrag für Angestellte der Versicherungsunternehmungen - Innendienst (KVI)
1. Der KVI gibt dem Arbeitgeber kein Wahlrecht zwischen "strafweiser" Entlassung (mit Einschaltung einer Disziplinarkommission) und "schlichter" Entlassung, sondern schließt letztere aus.