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Teilkündigung nach § 31 MRG

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1985, 76 Heft 3 v. 1.3.1985

MRG § 31 Abs 1

Die ausreichende Deckung des Wohnbedürfnisses des Mieters und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt wohnenden eintrittsberechtigten Personen ist eine notwendige Voraussetzung der Teilkündigung nach § 31 Abs 1 MRG. Fehlt sie, hat eine Interessenabwägung zwischen Mieter und Vermieter nicht stattzufinden; die Teilkündigung ist nicht zulässig.

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