I. Berechnungshilfen für die Praxis
Für die Erstellung von Berechnungshilfen für die Praxis ist von den diesbezüglichen Angaben im österreichischen Patentgesetz auszugehen. Denn nur das österreichische Gesetz und die zugehörige österreichische Spruchpraxis können das Fundament für eine Berechnung der Erfindungsvergütung bilden. Zunächst ist festzustellen, daß bei der Bemessung der Vergütung der (wirtschaftliche) Wert bzw die (wirtschaftliche) Bedeutung der Erfindung (Erfindungswert E) für das Unternehmen des Diensterfinders ein wichtiges Berechnungskriterium darstellt. Da es sich nicht um freie, sondern um Diensterfindungen handelt, kommt ein Abzug (Reduktor R) zum Tragen, der den Einfluß des Unternehmens bzw des „Betriebsmilieus“ am Zustandekommen der Erfindung charakterisiert. Hierbei spielt auch die Stellung des Erfinders im Betrieb eine Rolle (§ 8 Abs 2 PatG). Allgemein kann man sagen, daß der Reduktor R im wesentlichen die Tatbestände bis zur Erfindungsmeldung, der Erfindungswert E im wesentlichen all das erfaßt, was dann aus der gemeldeten Diensterfindung geworden ist bzw daraus gemacht oder damit verwertet wurde. Die Vergütung läßt sich dann als mittels des Reduktors R verminderter Erfindungswert E, zB als Produkt aus dem Erfindungswert E und dem Reduktor R darstellen. Für den Fall, daß an einer Diensterfindung zwei oder mehr Diensterfinder beteiligt sind, ist laut Schade 2) die Vergütung mit jedem Miterfinder gesondert zu vereinbaren. Es gibt allerdings nur einen Erfindungswert, der aufzuteilen ist. Der Reduktor R kann dann allerdings verschieden sein; er ist idR verschieden, wenn die Tatbestände bis zur Erfindungsmeldung (Stellung bzw Funktion im Betrieb, Aufgabenstellung, Lösungsweg) für die einzelnen Erfinder nicht sich kompensierende Unterschiede aufweisen.