AO § 3 Abs 2
ABGB §§ 6, 7
Das Ausgleichsverfahren steht unter gesetzlichem Zeitdruck; die Auslegung ausgleichsrechtlicher Bestimmungen hat daher unter dem Gesichtspunkt der Verfahrenskonzentration zu erfolgen. Eine analoge Anwendung der Bestimmungen der KO über die Verfahrensunterbrechung auf den Fall des § 3 Abs 2 AO ist nicht möglich.