ABGB §§ 1400, 1403
KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 30 Abs 1, 31 Abs 1 Z 2, 43 Abs 2
Bei Ausübung des Anfechtungsrechtes durch Klagserweiterung ist für die Beurteilung der materiellrechtlichen Ausschlußfrist nach § 43 Abs 2 KO nicht der Tag der auf einen anderen Anfechtungsgrund gestützten Klagseinbringung, sondern der Tag, an dem der neue Anfechtungsgrund geltend gemacht wird, entscheidend.