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Verfristung des Anfechtungsrechts (§ 43 Abs 2 KO) bei Klagserweiterung - Sicherstellung als Voraussetzung für Krediteinräumung nicht nach § 31 Abs 1 Z 2 KO anfechtbar

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1985, 43 Heft 2 v. 1.2.1985

ABGB §§ 1400, 1403

KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 30 Abs 1, 31 Abs 1 Z 2, 43 Abs 2

Bei Ausübung des Anfechtungsrechtes durch Klagserweiterung ist für die Beurteilung der materiellrechtlichen Ausschlußfrist nach § 43 Abs 2 KO nicht der Tag der auf einen anderen Anfechtungsgrund gestützten Klagseinbringung, sondern der Tag, an dem der neue Anfechtungsgrund geltend gemacht wird, entscheidend.

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