FinStrG § 89, B-VG Art 7, Art 90 Abs 2, MRK Art 5
1. Eine Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel in Betracht kommen, ist unzulässig, soweit dadurch eine berufliche Verschwiegenheitspflicht (zB der Notare, Rechtsanwälte, Banken) umgangen wird (verfassungskonforme Auslegung des § 89 Abs 1 FinStrG).