vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Innenarchitekt ist gewerblich tätig

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtRdW 1985, 31 Heft 1 v. 1.1.1985

EStG § 22 Abs 1 Z 1

Unter Architekt iSd § 22 Abs 1 Z 1 erster Satz EStG ist nur derjenige zu verstehen, der den Architektenberuf iSd ZiviltechnikerG ausübt. Die Tätigkeit des Innenarchitekten erfüllt weder diese Voraussetzung, noch ist sie der Tätigkeit eines Ziviltechnikers ähnlich, noch ist sie als künstlerisch einzustufen. Innenarchitekten sind daher gewerblich tätig.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!