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Widerspruch gegen Versäumungsurteil im Falle des § 243 Abs 4 ZPO

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1985, 12 Heft 1 v. 1.1.1985

ZPO: §§ 243 Abs 4, 397 a, 398 Abs 1

Dem mit der Klagebeantwortung säumigen Beklagten steht auch dann ein Widerspruch gegen das Versäumungsurteil nach § 398 ZPO zu, wenn ihm, ohne daß eine erste Tagsatzung abgehalten worden wäre, die Klagebeantwortung gem § 243 Abs 4 ZPO sogleich mit schriftlichem Beschluß aufgetragen worden ist.

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