Nach § 13 EStG können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Jahr der Anschaffung oder Herstellung voll als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn die Kosten für das einzelne Anlagegut S 5.000,- nicht übersteigen. Die Frage, ob die Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter auch für die Einbringung von Wirtschaftsgütern aus dem Privatvermögen gilt, ist umstritten. Der BFH hat sie jüngst bejaht.