Mit Erl 28. 10. 1985, AÖF 256 (s S 388), hat die Finanzverwaltung unter Zitierung der Ausführungen in RdW 1985, 289, einen „Dreifrontenkrieg“ gegen diese Form der Beteiligungsmodelle eröffnet. Nach diesem Erlaß ist zuerst zu überprüfen, ob nicht verdecktes Stammkapital vorliegt, wenn dieser Angriff versagt, sollen bei Veräußerung der Aktien die Kursgewinne (wohl nur soweit sie auf die Abschreibung der Einlagen der stillen Gesellschafter zurückzuführen sind) als Einnahmen des echten stillen Gesellschafters angesehen werden und im übrigen wird es infolge Liebhaberei (falls nämlich die Kursgewinne doch nicht als Einnahmen des echten stillen Gesellschafters anzusetzen sind) zu keiner Verlustzuweisung kommen.