ArbGG: § 23 a Abs 4
ZPO §§ 474 Abs 2, 513
Eine Revision, die das Urteil des Berufungsgerichtes der Erklärung nach zur Gänze anficht, jedoch bloß hinsichtlich eines die Revisionsgrenze nicht übersteigenden Betrages ausgeführt ist, ist zurückzuweisen.
ArbGG: § 23 a Abs 4
ZPO §§ 474 Abs 2, 513
Eine Revision, die das Urteil des Berufungsgerichtes der Erklärung nach zur Gänze anficht, jedoch bloß hinsichtlich eines die Revisionsgrenze nicht übersteigenden Betrages ausgeführt ist, ist zurückzuweisen.