ABGB §§ 879, 1090
Die Pflicht des Leasinggebers, dem Leasingnehmer die Nutzung des Leasinggegenstandes zu verschaffen, ist für das Leasinggeschäft wesentlich und unabdingbar. Kommt der Leasinggeber dieser Pflicht nicht nach, so kann er auch nicht die Zahlung der vereinbarten Miete verlangen.