Versehentliche Ausführung eines widerrufenen oder geänderten Dauerauftrages
Eine Bank, die einen ihr erteilten, vom Auftraggeber später widerrufenen Dauerauftrag versehentlich weiter ausführt, hat keinen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Zahlungsempfänger, wenn dieser den Widerruf des Dauerauftrages nicht kannte (BGH WM 1984, 423 = DB 1984, 768 = BB 1984, 635). Das gleiche gilt bei von der Bank übersehener Änderung eines Dauerauftrages (BGH in BB 1984, 1644 = DB 1984, 1923 = NJW 1984, 2205). Aus der entscheidenden Sicht des Empfängers sei nämlich auf Grund der vom Auftraggeber mit Erteilung des Dauerauftrages getroffenen Zweckbestimmung auch weiterhin anzunehmen, daß die Bank, die in Außerachtlassung der Änderung leistet, lediglich eine Leistung an ihren Kunden erbringen wolle; die Vorgänge im Deckungsverhältnis brauchen aber den Zahlungsempfänger nicht zu interessieren. Dies gilt nach dem BGH jedenfalls dann, wenn er von Widerruf oder Änderung des Überweisungsauftrages nicht informiert wurde. Es bestehe nur ein Anspruch der Bank gegen den Kunden.