BAO §§ 115, 184
1. Wer dunkle Geschäfte tätigt oder getätigt zu haben behauptet, und das über die Geschäfte hängende Dunkel nicht zweifelsfrei zu erhellen vermag, hat das damit verbundene steuerliche Risiko selbst zu tragen.
BAO §§ 115, 184
1. Wer dunkle Geschäfte tätigt oder getätigt zu haben behauptet, und das über die Geschäfte hängende Dunkel nicht zweifelsfrei zu erhellen vermag, hat das damit verbundene steuerliche Risiko selbst zu tragen.