Nach § 35 Abs 3 WTBO darf ein Wirtschaftstreuhänder Aufträge von einem Klienten eines anderen WT nur übernehmen, wenn der Klient „erklärt, daß er die Verbindung mit dem bisher zugezogenen WT gelöst hat, oder wenn letzterer ausdrücklich zugestimmt hat“. Das heißt, der Klient darf ohne Zustimmung seines Steuerberaters keinen zweiten Steuerberater mit der Prüfung einer Frage beauftragen. Die Bestimmung läuft unter dem Titel „Auftragsschutz“. Tatsächlich ist sie das Gegenteil davon: rechtspolitisch verfehlt, ein Unikat unter den Berufsordnungen der freien Berufe und nicht zuletzt auch verfassungsrechtlich bedenklich.