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Entlassung eines Betriebsratsmitglieds wegen Tachographenmanipulation

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1985, 351 Heft 11 v. 1.11.1985

ArbVG § 122 Abs 1 Z 2, 3

1. Manipulationen am Tachographenscheiben, durch die der Arbeitgeber keinen vermögensrechtlichen Schaden erlitten hat, rechtfertigen nicht eine Entlassung nach § 122 Abs 1 Z 2, jedoch eine solche nach § 122 Abs 1 Z 3 ArbVG, da der Arbeitnehmer damit (Öffnen des Tachographen und dadurch bedingte Unterbrechungen des Geschwindigkeitsanfschriebes) bewußt gegen die Interessen des Arbeitgebers verstoßen hat.

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